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Abschnitt 1: Name, Sitz und Aufbau der KLJB
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist "Katholische Landjugendbewegung Kempen", im folgenden kurz KLJB Kempen genannt.
(2) Sein Sitz ist in Kempen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werde. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Mitgliedschaft der KLJB Kempen in anderen Organisationen
(1) Die KLJB Kempen ist Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Aachen, kurz KLJB-Diözese Aachen genannt.
(2) Die Satzung der KLJB-Diözese Aachen wird als verbindlich anerkannt. In allen Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, sind die entsprechenden Bestimmungen der Diözesansatzung übertragen anzuwenden.
(3) Die Satzung der KLJB Kempen sowie alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanverband der KLJB-Diözese Aachen und treten an dem Tag in Kraft, an dem die jeweiligen erforderlichen Genehmigungen des Diözesanvorstands der KLJB-Diözese Aachen dem Vorstand der KLJB Kempen zugestellt werden.
Abschnitt 2: Wesen, Zweck und Ziel des Vereins
§ 3 Leitsätze
(1) In der Katholischen Landjugendbewegung - KLJB - versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich selbst, ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden.
(2) Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, die Gemeinschaft mitzutragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handels.
(3) Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.
(4) Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesselschaft. Ein besonderes Anliegen dabei ist die internationale Solidarität.
§ 4 Gemeinnützigkeitsklausel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Aktionen im Sinne des Satzungszweckes, sowie durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Jugend- und Gesellschaftspolitik.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Abschnitt 3: Die Mitgliedschaft der KLJB
§ 5 Voraussetzungen der Aufnahme
Mitglied des Vereins können Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben des Vereins teilnehmen und die Satzung der KLJB als verbindlich anerkennen.
§ 6 Aufnahmeverfahren
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die jahreshauptversammlung.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluß.
(2) Der Vorstand kann mitglieder, die den festgesetzten Beitrag für das vergangene Jahr trotz Mahnung nicht errichtet haben, von der Mitgliederliste streichen. Der Beschluß auf Streichung kann nicht angefochten werden.
(3) Der Ausschluß aus der KLJB Kempen kann erfolgen, wenn in der Person des Mitgliedes ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere:
a) vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses
b) grobe Verletzung von Mitgliedschaft- und Amtspflichten. Über den ausschluß entscheidet die Jahreshauptversammlung des Vereins.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben auch nach dem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins kein Recht am Vereinsvermögen, auch dann nicht, wenn sie freiwillig Einlagen geleistet haben.
§ 8 Mitgliedsrechte
(1) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an Meinungs- und Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Rede-, Antrags-, und Stimmrechtes in der jahreshauotversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der KLJB Kempen zeilzunehmen. Die gilt auch für die Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für alle Mitglieder offen sind.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die KLJB Kempen oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw- zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung aller Mitglieder; Sonderrechte innerhalb des Vereins sind unzulässig.
§ 9 Mitgliedschaftspflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzngen, Beschlüsse und Maßnahmen von Verbandsorganen zu beachten.
(3) Die Vereinsmitglieder zahlen den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag. über den Beitrag, der pro Mitglied an den Diözesanverband abzuführen ist, entscheidet die Diözesanversammlung der Katholischen Landjugendbewegung
Abschnitt 4: Organe
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Jahreshauptversammlung
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist paritätisch besetzt. Er besteht aus zwei Teilen, dem a) geschäftsführenden Vorstand und dem b) nichtgeschäftsführenden Vorstand
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem oder der ersten Vorsitzenden b) dem oder der stellvertretenen Vorsitzenden c) dem oder der ersten Kassierer/in d) dem oder der ersten Schriftführer/in
(3) Der nichtgeschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem oder der stellvertrenden Kassierer/in b) dem oder der stellvertretenden Schriftführer/in c) dem oder der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit d) eine/r oder mehrere Beisitze e) dem Präses dieser nichtgeschäftsführende Vorstand erfüllt die Aufgaben im Sinne der Satzung in Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand. Der nichtgeschäftsführende Vorstand wird jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vostand im Sinne des § 26 BGB.
(5) Im tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderungsfall wird der/die erste Vorsitzende durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten. Der Verhinderungsfall bedarf keines besonderen Nachweises.
(6) Der Vorstand ist an die Beschlüssen der Jahreshauptversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszweckes durch.
(7) Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit durch Beschluß der Jahreshauptversammlung bei gleichzeitiger Wahl neuer Vostandsmitglieder widerruflich.
(8) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Widerwahl ist zulässi. In den geschäftsführenden Vorstand kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Mitglied der KLJB Kempen ist.
(9) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode für diesen Vorstandsposten durchzuführen.
§ 12 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung tagt unter der Leitung des/der Vorsitzenden, oder eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes, mindestens einmal im Jahr. Darüberhinaus ist eine jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 20% v.H. der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Wahrung der Frist von 10 Tagen, wobei die Einladung die Tagesordung erhalten muss. Zu ihr sind alle mitglieder sowie KLJB-Diözesanvorstand schriftlich einzuladen.
(3) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören insbesondere: 1. Erlaß und Änderung der Ortsgruppensatzung, 2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, 4. Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstands, 5. Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Entlastung des Vorstands, 6. Wahl der Mitglieder des Vorstands, 7. Wahl der Kassenprüfer bzw. der Kassenprüferinnen 8. Beratung und Beschlußfassung von an die Jahreshauptversammlung gerichteten Anträge 9. Verabschiedung des Jahresprogramms, 10. Abwahl von Mitgliedern des Vorstands bei gleichzeitiger Wahl neuer Vorstandsmitglieder, 11. Festlegung des Mitgliedsbeitrages, 12. Auflösung der KLJB Kempen
(4) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.
(5) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(6) Die Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des KLJB-Diözesanverbandes.
(7) Stimmberechtigt ist, wer den gemäß § 9 Abs. 3 festgesetzten Beitrag entrichtet hat. Der KLJB-Diözesanvorstand hat als beratendes Mitglied Rede- und Antragsrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
(8) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; es kann öffentlich abgestimmt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss vom Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Darüberhinaus ist über jede Jahreshauptversammlung eine Anwesenheitsliste zu führen. Eine Kopie des Protokolls ist innerhalb von vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung an die KLJB-Diözesanstelle zu schicken.
Abschnitt 5: Zeichen und Einrichtungen
§13 Zeichen und Einrichtungen
(1) Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz-Pflug-Symbol.
(2) Patron der KLJB ist der heilige Bruder Klaus von der Flüe.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung der KLJB Kempen bedarf drei Viertel der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, mindestens der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Sach- und Geldvermögen an den KLJB-Diözesanverband, der die Mittel für 3 Jahre treuhänderisch verwaltet. Sollte sich die KLJB Kemepen innerhalb dieses Zeitraums neu gründen, werden ihr sämtliche Vermögenswerte wieder ausgehändigt. nach Ablauf von 3 Jahren fallen sämtliche Vermögenswerte entgültig an den KLJB-Diözesanverband.
Diese Satzung wurde am 25.01.1998 von der Jahreshauptversammlung beschlossen und mit dem Schreiben des Diözesanvorstands des KLJB-Diäzesanverbandes Aachen vom 03.02.1998 genehmigt.
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